f. im Verfahren V 2019 106) verständlich sein. Dies befreit sie jedoch nicht von der Obliegenheit, das gesetzlich vorgesehene Prozedere zu durchlaufen, wenn sie für D.________s Beschulung staatliche Leistungen zu beziehen beabsichtigten. Das vom Schulpsychologischen Dienst skizzierte Abklärungsverfahren war im damaligen Zeitpunkt weder für die Eltern noch für das Kind unzumutbar und gewährleistete nicht nur ein gesetzesmässiges Vorgehen, sondern auch eine rechtsgleiche Behandlung aller behinderten Zuger Schüler.