Indem die Beschwerdeführer ihren Sohn vor Beginn des neuen Schuljahres bei einer Privatschule anmeldeten (vgl. BG 2-act. 1.09 im Verfahren V 2019 21), verhinderten sie die von der öffentlichen Schule (weiterhin) angebotene Integration. Das Vorgehen der Beschwerdeführer mag aufgrund der bei den grösseren Geschwistern erlebten Anpassungsschwierigkeiten beim Wechsel vom internationalen Schulsystem zur öffentlichen Kantonsschule und der guten Erfahrungen mit der Beschulung ihres Sohnes L.________ in der G.________ im Hinblick auf einen reibungslosen Übertritt in die Kantonsschule (act. 6 S. 15 f. im Verfahren V 2019 106) verständlich sein.