1 S. 8 sowie act. 18 im Verfahren V 2019 86 S. 3; act. 2 im Verfahren V 2019 106). 5.3 Vorliegend ist unbestritten und aufgrund der Akten belegt, dass D.________ als behindert gilt. Für die Kindergartenzeit wurde er in der öffentlichen Schule in C.________ mit verstärkten Massnahmen integrativ geschult. Im Hinblick auf den Wechsel in die Primarschule erfolgte eine Abklärung beim Schulpsychologischen Dienst. Laut Bericht vom 23. März 2016 (BF-act. 16 im Verfahren V 2019 21) benötigte D.___