5.2 In der vom Kanton Zug anerkannten Sonderschule E.________ besuchte D.________ die ersten zwei Primarschulklassen. Danach strebten die Beschwerdeführer den Wechsel von der separativen Form der Sonderschulung im E.________ (§ 35 SchulG) zur integrativen Sonderschulung mit verstärkten Massnahmen an (§ 34bis SchulG). Sie entschieden sich jedoch gegen eine Einschulung in der Regelklasse in C.________ und zogen die Beschulung in der Privatschule G.___