5. 5.1 Mit Bezug auf die beantragte Zuweisung von D.________ "für die separative Sonderschulung" in die G.________ für das Schuljahr 2019/20 ist zunächst festzuhalten, dass die G.________ eine vom Kanton anerkannte Tagesschule mit privater Trägerschaft gemäss § 74 Abs. 1 SchulG ist. Sie ist allerdings keine Sonderschule im Sinne von § 35 SchulG, weshalb eine Zuweisung in die G.________ zur separativen Sonderschulung gemäss § 35 Abs. 4 SchulG nur aus sozialen Gründen erfolgen kann (vgl. E. 3.4.5 hievor), was bei D.________ unbestrittenermassen nicht der Fall ist. Zudem wird D.________ gemäss den Akten in der G.________ offensichtlich nicht separativ geschult und führt die G._