4. Mit Verweis auf E. 6 des Urteils V 2019 71 vom 21. Oktober 2019 ist zunächst festzuhalten, dass über die rückwirkende Zuweisung von D.________ in die G.________ für das Schuljahr 2018/19 bereits rechtskräftig entschieden wurde. Weitere Ausführungen zum entsprechenden Antrag der Beschwerdeführer erübrigen sich somit.