Mit Bezug auf Beiträge des Kantons beim Besuch einer Privatschule sieht § 78 SchulG vor, dass der Kanton der Gemeinde die Normpauschale gewährt, wenn letztere Kinder zur Erfüllung der Schulpflicht einer Privatschule zuweist (Abs. 1). Weiter können die Privatschulen die obligatorischen kantonalen Lehrmittel für die Zuger Schüler zu den gleichen Bedingungen beziehen wie die gemeindlichen Schulen (Abs. 3). Urteil V 2019 86 und V 2019 106 11