3.4.5 Aus sozialen Gründen können Schüler einer Privatschule zugewiesen werden, die nicht als Sonderschule im Sinne der entsprechenden interkantonalen Vereinbarung anerkannt ist. In diesem Fall regelt die Gemeinde mit der Schule die Leistungsabgeltung im Sinne von § 36 SchulG über die ausserkantonalen Sonderschulen (§ 35 Abs. 4 SchulG). Auch hier trägt sie 50 % der Kosten, sofern die Bildungsdirektion die Mitfinanzierung für die Sonderschulung gutgeheissen hat, andernfalls 100 % (§ 36 Abs. 3 SchulG).