3.4.4 Die in § 34bis geregelte integrative Sonderschulung sieht vor, dass Kinder mit einem Bedarf an verstärkten Massnahmen, soweit dies dem Wohle des Kindes dient und unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen möglich ist, in der Regelklasse unterrichtet werden, solange die schulische Qualität in der Regelklasse erhalten bleibt (Abs. 1). Die Wohnsitzgemeinde des entsprechenden Kindes trägt 50 % der Kosten, die der Kanton für die Schüler aus der betreffenden Gemeinde gemäss Leistungsvereinbarung aufzuwenden hat. Lehnt die Direktion für Bildung und Kultur eine Mitfinanzierung ab, so hat die Gemeinde 100 % der Kosten zu tragen (Abs. 3).