Die Kantons- und Gemeindebeiträge werden in Form von Pauschalen gewährt. Die Höhe der Pauschalen und der Zahlungsmodus werden in den Leistungsvereinbarungen geregelt. Die Pauschale wird erstmalig vom Regierungsrat festgelegt. Die Bildungsdirektion stellt den Gemeinden deren Anteil in Rechnung (§ 11bis Abs. 1 der Verordnung zum Schulgesetz [SchulV; BGS 412.111]). Erfolgt die Zuweisung in eine Sonderschule direkt durch die Erziehungsberechtigten, jedoch ohne Entscheid durch die Gemeinde und ohne kantonalen Mitfinanzierungsentscheid, entfällt der Kantonsbeitrag (Abs. 3).