Antrag für eine Mitfinanzierung (Abs. 2). Nachdem der Kanton über die Mitfinanzierung der Sonderschulung entschieden hat, und in Kenntnis des Antrags des Schulpsychologischen Dienstes verfügt die Wohnsitzgemeinde die Zuweisung eines Kindes zu einer integrativen Sonderschulung oder in eine Sonderschule (Abs. 3-5).