3.4.3 Die Sonderschulung wird in § 34 SchulG geregelt. Demgemäss sorgen die Gemeinden dafür, dass Kinder, die aus intellektuellen, sozialen, psychischen, physischen Gründen in den gemeindlichen Schulen nicht angemessen gefördert werden können, eine entsprechende Sonderschulung erhalten (Abs. 1). Der Schulpsychologische Dienst des Kantons Zug trifft, allenfalls unter Beizug weiterer Fachpersonen, die notwendigen Abklärungen. Er bezieht alle Beteiligten, insbesondere den Rektor und die Erziehungsberechtigten, in eine Gesamtbeurteilung mit ein und stellt der Bildungsdirektion Urteil V 2019 86 und V 2019 106 10