Unterhält der Staat ein geeignetes und zumutbares Angebot, ist er selbst dann nicht verpflichtet, eine private Lösung zu finanzieren, wenn dort ein noch besserer Unterricht zur Verfügung stünde (Urteile BGer 2C_713/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.1.2; 2C_364/2016 vom 2. Februar 2017 E. 4.1.2 und 2C_405/2016 vom 9. Januar 2017 E. 4.2). Es besteht insofern kein Anspruch auf rechtsgleichen Zugang zu privaten und öffentlichen Schulen. 3.4 3.4.1 Das Zuger Schulgesetz sieht grundsätzlich den Aufenthaltsort des Schülers als Schulort vor (§ 9 Abs. 1 SchulG).