Das bedeutet, dass auch für Kinder mit einer Behinderung die jeweiligen staatlichen Betreuungspflichten aufwandmässig nicht unbegrenzt sind. Eine Abweichung vom "idealen" Bildungsangebot ist zulässig, wenn sie der Vermeidung einer erheblichen Störung des Unterrichts, der Berücksichtigung der finanziellen Interessen des Gemeinwesens oder dem Bedürfnis der Schule an der Vereinfachung der organisatorischen Abläufe dient und die entsprechenden Urteil V 2019 86 und V 2019 106 9 Massnahmen verhältnismässig bleiben (Urteile BGer 2C_713/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.1.1 sowie 2C_364/2016 vom 2. Februar 2017 E. 4.1.1; BGE 141 I 9 E. 3.3 und 4.2.2).