3.2 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 BV). Sie haben einen ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht zu gewähren (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV). Behinderte haben in diesem Rahmen einen Anspruch auf geeignete Sonderschulung. Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller Urteil V 2019 86 und V 2019 106 8