Diesem Begehren ist die Bildungsdirektion nach rechtskräftiger Abweisung der ebenfalls beantragten vorsorglichen Massnahmen (vgl. Verfahren V 2019 71) nachgekommen und hat die Überweisung mit Verfügung vom 3. Dezember 2019 vorgenommen (act. 3 im Verfahren V 2019 106). Im Verfahren V 2019 86 erklärten sich die Beschwerdeführer am 7. Oktober 2019 mit der Behandlung ihrer am 9. September 2019 gegen den Entscheid des Rektorats vom 26. August 2019 erhobenen Beschwerde als Sprungbeschwerde nachträglich einverstanden (act. 4 im Verfahren V 2019 86). Die beiden Beschwerden waren beim Regierungsrat frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführer sind als Eltern des schulpflichtigen