In ihrer Beschwerde vom 5. Juli 2019 gegen den Entscheid des Rektorats vom 28. Juni 2019 ersuchten die Beschwerdeführer, die Verwaltungsbeschwerde als Sprungbeschwerde zur direkten Beurteilung an das Verwaltungsgericht zu überweisen (BF-act. 14 S. 3 im Verfahren V 2019 71). Diesem Begehren ist die Bildungsdirektion nach rechtskräftiger Abweisung der ebenfalls beantragten vorsorglichen Massnahmen (vgl. Verfahren V 2019 71) nachgekommen und hat die Überweisung mit Verfügung vom 3. Dezember 2019 vorgenommen (act. 3 im Verfahren V 2019 106).