die Beschwerden innert 30 Tagen direkt beim Verwaltungsgericht einzureichen (§ 86 SchulG). Bei Zustimmung des Beschwerdeführers kann der Regierungsrat eine Verwaltungsstreitsache unter Verzicht auf einen Entscheid an das Verwaltungsgericht zur direkten Beurteilung überweisen (Sprungbeschwerde, § 61 Abs. 2 VRG). Bei der Beurteilung einer Sprungbeschwerde wird vom Verwaltungsgericht neben Rechtsverletzungen auch die Handhabung des Ermessens überprüft (§ 63 Abs. 1 und 3 VRG).