2. Gemäss § 83 des Schulgesetzes (SchulG; BGS 412.11) richtet sich die Rechtspflege grundsätzlich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1). Gegen Entscheide der Wohnsitzgemeinde betreffend Zuweisung oder Nichtzuweisung zu einer Sonderschulung kann innert zehn Tagen seit deren Mitteilung bei der Bildungsdirektion Verwaltungsbeschwerde erhoben werden (§ 85 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 SchulG). Gegen in diesem Zuständigkeitsbereich gefällte Entscheide der Direktion für Bildung und Kultur sind Urteil V 2019 86 und V 2019 106 7