1. In den Verfahren V 2019 86 und V 2019 106 stehen sich dieselben Parteien gegenüber. Auch besteht zwischen den beiden Verfahren ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang, denn streitig ist der Anspruch von D.________ auf Besuch einer Privatschule und Unterstützung durch verstärkte Massnahmen im Rahmen der von Gemeinde und Kanton mitfinanzierten integrativen Sonderschulung. Da keine der Parteien durch die Verfahrensvereinigung irgendwelche Nachteile erleidet, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren V 2019 86 und V 2019 106 zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen.