C. a) Nach Erhalt des Urteils V 2019 71 leitete die Bildungsdirektion mit Endentscheid betreffend Sprungbeschwerde vom 3. Dezember 2019 die von den Beschwerdeführern mit Verwaltungsbeschwerde vom 5. Juli 2019 gestellten Anträgen betreffend Zuweisung in die G.________ für das Schuljahr 2019/20 sowie Zusprechung von verstärkten Massnahmen unabhängig von der Schulzuweisung (BF-act. 14 im Verfahren V 2019 71; vgl. dazu E. A.b) mittels Sprungbeschwerde an das Verwaltungsgericht zur direkten Beurteilung Urteil V 2019 86 und V 2019 106 6 weiter. Daraufhin wurde das Verfahren V 2019 106 angelegt (act. 3 im Verfahren V 2019 106).