Im Rahmen des von den Beschwerdeführern angestrebten zweiten Schriftenwechsels hielten diese und die Bildungsdirektion an den gestellten Anträgen fest (Replik vom 24. Januar 2020 und Duplik vom 24. Februar 2020 [act. 11 und16 im Verfahren V 2019 86]), während das Rektorat auf eine Duplik verzichtete (act. 15 im Verfahren V 2019 86). Am 2. März 2020 folgte eine erneute Stellungnahme, worin die Beschwerdeführer ihr Festhalten an den gestellten Anträgen erklärten (act. 18 im Verfahren V 2019 86). Darüber wurden die Beschwerdegegner orientiert (act. 19 im Verfahren V 2019 86).