b) Am 7. Oktober 2019 erklärten sich die Beschwerdeführer mit der Behandlung ihrer Verwaltungsbeschwerde als Sprungbeschwerde einverstanden (act. 4 im Verfahren V 2019 86). c) Mit Vernehmlassung vom 25. Oktober 2019 beantragte das Rektorat eine Abweisung der Beschwerde (act. 6 im Verfahren V 2019 86). Die Bildungsdirektion hingegen schloss in ihrer Vernehmlassung vom 28. November 2019 auf Nichteintreten, eventualiter auf Abweisung der Beschwerde soweit darauf einzutreten sei (act. 8 im Verfahren V 2019 86).