Mit einem als "Zwischenentscheid betreffend Sprungbeschwerde und vorsorgliche Massnahmen" betitelten Entscheid vom 25. Juli 2019 wies die Bildungsdirektion das Gesuch um Weiterleitung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht ab. Weiter lehnte sie das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab und trat auf die übrigen Anträge nicht ein. Mit Bezug auf die die Verfahrenskosten verwies sie auf den (späteren) Entscheid in der Hauptsache (BF-act. 10 im Verfahren V 2019 71). Die von A._____