am 5. Juli 2019 Verwaltungsbeschwerde an die Bildungsdirektion und beantragten mit Bezug auf das Schuljahr 2019/20 die Zuweisung in die G.________ sowie die Zusprechung von verstärkten Massnahmen unabhängig von der Schulzuweisung, vorab im Rahmen vorsorglicher Massnahmen. Weiter beantragten sie die Zusprechung von verstärkten Massnahmen bis zum Abschluss der obligatorischen Schulzeit, um Evaluation der getroffenen Massnahmen bis spätestens 31. März 2020 sowie rückwirkend um Zuweisung von D.________ für das Schuljahr 2018/19 in die G.________ (BF-act. 14 im Verfahren V 2019 71). Urteil V 2019 86 und V 2019 106 4