8. Es seien die Unterlagen des Verfahrens V 2019 21 vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug beizuziehen und es sei die Korrespondenz mittels Einschreiben zu führen. 9. Es sei davon Vermerk zu nehmen, dass die Antragssteller sich ausdrücklich vorbehalten, die aufgelaufenen Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren V 2019 21 vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug (inkl. Kosten für das Verfahren vor der Direktion für Bildung und Kultur) rechtlich einzufordern.