Die Anträge gemäss Ziffer 1 und 2 seien im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme anzuordnen. 4. Es seien die Massnahmen der Sonderschulung für D.________, nämlich audiopädagogische Beratung und Unterstützung sowie Logopädie, ab 1. August 2020 bis zum Abschluss der obligatorischen Schulzeit unabhängig der Beschulung in einer öffentlichen oder privaten Schule zuzusprechen, wobei die Anzahl der Zeiteinheiten pro Schuljahr unter Beizug des schulpsychologischen Dienstes des Kantons Zug (SPD) sowie des audiopädagogischen Dienstes Luzern (APD) festzulegen seien.