_ "für die separative Sonderschulung" vom 1. August 2018 bis 31. Juli 2020. Für den gleichen Zeitraum ersuchten sie sodann um Übernahme der Kosten für wöchentlich sechs Zeiteinheiten audiopädagogische Beratung und Unterstützung sowie eine Zeiteinheit Logopädie im Umfang von je 50 % durch Kanton und Gemeinde. Mit Verfügung vom 16. Januar 2019 (BF-act. 14 im Verfahren V 2019 21) wies die Direktion für Bildung und Kultur (nachfolgend Bildungsdirektion) die Beschwerde ab. Auf die von A.________ dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil V 2019 21 vom 13. Juni 2019 wegen fehlender Rechtzeitigkeit nicht ein.