{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-06-15", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-86_2020-06-15.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_86_5725904a692227324825c1f1a293ecded0c4ce63ed06660aeb9368fb3e2a8919201960eb04da2070449e99dd882bd32fb58ea775e109b68dc66ec0fd08c50488?path=5725904a692227324825c1f1a293ecded0c4ce63ed06660aeb9368fb3e2a8919201960eb04da2070449e99dd882bd32fb58ea775e109b68dc66ec0fd08c50488&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_86", "Checksum": "1dc6fd9f990c27716b2a63ad7b4110ad"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 86"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 15.06.2020 V 2019 86"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Ausserdem würde dadurch\nhörbehinderten Kindern die sonderschulische Integration in einer Privatschule faktisch\nverwehrt, was nicht nur eine Verletzung des Diskriminierungsverbots (Art. 8 BV; vgl. E. 3.1\nhievor) darstellt, sondern auch die Wirtschaftsfreiheit derjenigen Privatschulen tangiert, die\nsich bereit erklären, gleichermassen behinderte und nicht behinderte Kinder aufzunehmen\n(Art. 27 BV).\n\nDiese Schlechterstellung hörbehinderter Kinder kann nicht aufrechterhalten werden,\nweshalb festzustellen ist, dass Gemeinde und Kanton auch beim Besuch einer\nPrivatschule audiopädagogische Beratung und Unterstützung zu gewähren haben.\n\n6.5 Ist die grundsätzliche Kostenübernahmepflicht trotz Besuch einer Privatschule zu\nbejahen, bleibt das Schulrektorat für die Behandlung von Anträgen auf verstärkte\nMassnahmen zuständig. Ein entsprechendes Gesuch für das bald zu Ende gehende\nSchuljahr stellten die Beschwerdeführer am 21. Juni 2019 (BF-act. 11 im Verfahren\nV 2019 71). Dass dieses Gesuch nicht von der Schulleitung der G.________ gestellt\nwurde, wie dies in dem von der Bildungsdirektion am 25. Februar 2011 festgelegten\nVerfahrensablauf vorgesehen ist (vgl. BF-act. 1 im Verfahren V 2019 106), kann den\nBeschwerdeführern unter den gegebenen Umständen nicht angelastet werden. Diese\n\nUrteil V 2019 86 und V 2019 106\n19\n\nhaben ihr Anliegen dem Schulrektorat und der Bildungsdirektion längst genügend\neindeutig zur Kenntnis gebracht, weshalb der Zusprechung der für das Schuljahr 2019/20\nbeantragten und bei Besuch der öffentlichen Schule bereits anerkannten Massnahmen\nnichts im Weg steht.\n\n7. Dem Antrag der Beschwerdeführer um Zusprechung von Massnahmen der\nSonderschulung für D.________ ab 1. August 2020 bis zum Abschluss der obligatorischen\nSchulzeit unabhängig der Beschulung in einer öffentlichen oder privaten Schule kann\ndagegen nicht entsprochen werden. Wie das Schulrektorat im Zuweisungsentscheid vom\n26. August 2019 (BF-act. 2 S. 2 im Verfahren V 2019 86) korrekt ausgeführt hat, besteht\nnur solange Anspruch auf die verstärkten Massnahmen, als diese notwendig sind. Ist die\nNotwendigkeit regelmässig, in der Regel alle zwei Jahre zu überprüfen (vgl. die von der\nBildungsdirektion, Amt für gemeindliche Schulen, erlassenen Richtlinien Integrative\nSonderschulung IS, S. 7 [BG 1-act. 3 im Verfahren V 2019 21]), darf eine feste\nmehrjährige Befristung nicht gesetzt werden.\n\n8. Schliesslich bleibt festzustellen, dass das Gerichtsverfahren aufgrund des\ndoppelten Schriftenwechsels in die Länge gezogen wurde. Eine Evaluation der bisher\ngetroffenen Massnahmen zur schulischen Förderung von D.________ unter Einbezug\nsämtlicher involvierten Stellen bis spätestens 31. März 2020 ist dadurch verunmöglicht\nworden. Hingegen sollte mit Blick auf das Schuljahr 2020/21 eine Evaluation noch\nrechtzeitig möglich sein. Dabei soll sowohl die Beschulung in der Regeklasse als auch in\nder G.________ evaluiert werden, was ein Schulbesuch und den Einbezug der aktuellen\nLehrpersonen von D.________ bedingt.\n\n9. Verfahren betreffend Streitigkeiten über die Benachteiligung von Behinderten bei\nder Inanspruchnahme von Ausbildung sind kostenlos (Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 2\nund Art. 2 Abs. 5 lit. a BehiG; vgl. auch Urteil BGer 2C_713/2018 vom 27. Mai 2019 E. 4).\n\nAusgangsgemäss werden die Beschwerdegegner verpflichtet, den teilweise obsiegenden\nund anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern eine reduzierte Parteientschädigung von\nFr. 1'600.– (inkl. MWST und Auslagen) zu bezahlen.\n\nUrteil V 2019 86 und V 2019 106\n20\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerdeverfahren V 2019 86 und V 2019 106 werden in einem Verfahren\nvereinigt.\n\n2. Die Beschwerden im Verfahren V 2019 86 und V 2019 106 werden insoweit\ngutgeheissen, als festgestellt wird, dass D.________ auch während der\nBeschulung in einer Privatschule Anspruch auf verstärkte Massnahmen auf\nKosten des Kantons und der Wohngemeinde hat. Sodann hat eine erneute\nEvaluation der Beschulung für das Schuljahr 2020/21 unter Einbezug sämtlicher\ninvolvierten Stellen zu erfolgen. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.\n\n3. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n4. Die Beschwerdegegner haben den Beschwerdeführern unter solidarischer\nHaftbarkeit eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.– (inkl. MWST und Auslagen)\nzu bezahlen.\n\n5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.\n\n6. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (im Doppel), an das\nSchulrektorat C.________ (im Doppel) und an die Direktion für Bildung und Kultur\ndes Kantons Zug (dreifach).\n\nZug, 15. Juni 2020\nIm Namen der\nVERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER\nDer Vorsitzende\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nversandt am\n\nUrteil V 2019 86 und V 2019 106\n"}