{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-06-15", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-86_2020-06-15.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_86_5725904a692227324825c1f1a293ecded0c4ce63ed06660aeb9368fb3e2a8919201960eb04da2070449e99dd882bd32fb58ea775e109b68dc66ec0fd08c50488?path=5725904a692227324825c1f1a293ecded0c4ce63ed06660aeb9368fb3e2a8919201960eb04da2070449e99dd882bd32fb58ea775e109b68dc66ec0fd08c50488&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_86", "Checksum": "1dc6fd9f990c27716b2a63ad7b4110ad"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 86"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 15.06.2020 V 2019 86"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Die Beratung und Unterstützung erfolgt durch Audiopädagogen (vgl. die von der\nBildungsdirektion, Amt für gemeindliche Schulen, erlassenen Richtlinien Integrative\nSonderschulung IS, S. 14 [BG 1-act. 3 im Verfahren V 2019 21]). Spezifische\nFörderthemen der Audiopädagogik sind unter anderem die Förderung der Fähigkeit,\nFehlendes zu ergänzen, die Verbesserung der zeitgleichen Beteiligung, Kommunikationsund Interaktionstraining, Wortschatzerweiterung, Vorbesprechen von Unterrichtsthemen\nsowie die Vermittlung von Hörtaktik und Lerntechnik (vgl. BF-act. 9 im Verfahren V 2019\n106).\n\nDie Logopädie dagegen soll zu einer Optimierung der sprachlichen Möglichkeiten sowohl\nim mündlichen wie auch im schriftlichen Bereich und zur adäquaten Bewältigung\nkommunikativer Lebensanforderungen führen. Logopädische Massnahmen wenden sich\nan Kinder und Jugendliche, deren sprachliche Kommunikationsfähigkeiten derart\nbeeinträchtigt oder verzögert sind, dass eine Einschränkung der persönlichen, sozialen\nund schulischen Entwicklung die Folge sein wird. Die Auswirkungen betreffen die\ngesprochene und geschriebene Sprache (vgl. die von der Bildungsdirektion, Amt für\ngemeindliche Schulen, erlassenen Richtlinien Besondere Förderung, Sonderpädagogische\nAngebote der gemeindlichen Schulen, 2. Auflage 2016, S. 13).\n\nUrteil V 2019 86 und V 2019 106\n17\n\nBeide Massnahmen zielen darauf, die Grundbedingungen für die Teilnahme am\nSchulunterricht zu setzen und sind damit als gleichwertig zu behandeln.\n\n6.3 Es ist aufgrund der verschiedenen Stellungnahmen der involvierten Fachpersonen\nerwiesen sowie unter den Parteien unbestritten, dass D.________ aufgrund seiner\nschweren Hörbehinderung zum zielführenden Schulbesuch verstärkte Massnahmen in\nForm von Logopädie und audiopädagogischer Beratung und Unterstützung bedarf. Beide\nMassnahmen wurden ihm im Falle der Einschulung in der Regelklasse denn auch\nzugesprochen. Die Abhängigkeit des Schulerfolgs von den verstärkten Massnahmen zeigt\nsich auch klar im Einbruch der schulischen Leistungen von D.________ im laufenden\nSchuljahr nach der Reduktion der audiopädagogischen Unterstützung aus finanziellen\nGründen.\n\n6.4 Streitfrage ist vorliegend, ob Gemeinde und Kanton für die Kosten der verstärkten\nMassnahmen bei integrativer Sonderschulung in einer Privatschule aufzukommen haben.\n\nDie Zuweisung eines behinderten Kindes zur integrativen Sonderschulung in eine\nPrivatschule (damit keine separative Sonderschulung in einer spezialisierten\nSonderschule), wird von der Bildungsdirektion offenbar nicht ausgeschlossen, obwohl sie\nim Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. E. 5.1 hievor). In solchen Fällen hätte\nder Staat nicht nur für die Schulkosten, sondern auch für die Kosten der verstärken\nMassnahmen aufzukommen (vgl. E. 3.4.3-5 hievor).\n\nDie im Kanton Zug tätigen Privatschulen bedürfen für den Unterricht im Bereich der\nobligatorischen Schulzeit der staatlichen Anerkennung (§ 74 Abs. 1 SchulG). Die\nBewilligung setzt einen durch diplomierte Lehrer erteilten Unterricht voraus, der den\nAnforderungen der öffentlich-rechtlichen Schulen gerecht wird. Ausserdem wird die\nQualität regelmässig überprüft (§ 75 SchulG). Muss somit eine Privatschule einen\nmindestens gleichwertigen Unterricht wie die öffentliche Schule gewährleisten, lässt sich\nsachlich nicht begründen, weshalb einem in einer Privatschule integrierten behinderten\nKind nicht die gleichen verstärkten Massnahmen zur Verfügung stehen sollten, wie wenn\nes die öffentliche Schule besuchen würde. Daraus würden dem Staat jedenfalls keine\nhöheren Kosten entstehen als im Falle der integrativen Sonderschulung in der öffentlichen\nSchule.\n\nUrteil V 2019 86 und V 2019 106\n18\n\nDiese mit Blick auf Art. 62 Abs. 3 BV sachlich nicht erklärbare unterschiedliche\nBehandlung der Schüler in Privatschulen und derjenigen in den gemeindlichen Schulen\nhatte der Regierungsrat des Kantons Zug bereits im Entscheid vom 21. Dezember 2010\nerkannt. Gestützt darauf wurde der Anspruch der in Privatschulen unterrichteten Zuger\nSchüler auf staatliche Übernahme der Logopädiekosten anerkannt. In analoger\nAnwendung von §§ 34 ff. SchulG solle sich der Kanton zu 50 % an den Kosten beteiligen,\nwenn das im Zusammenhang mit der Sonderschulung vorgesehene Verfahren eingehalten\nwerde und die Therapiebedürftigkeit im Einzelfall ausgewiesen sei. Gestützt darauf hat die\nBildungsdirektion Zuständigkeiten und Verfahrensablauf im Entscheid vom 25. Februar\n2011 festgelegt (vgl. dazu BF-act. 11 im Verfahren V 2019 106). Dieser wichtige Entscheid\nvermag zu erklären, weshalb einem anderen Zuger Schüler der G.________ drei Jahre\nlang die Logopädietherapie finanziert wurde (vgl. BF-act. 12 im Verfahren V 2019 106).\n\n"}