{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-06-15", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-86_2020-06-15.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_86_5725904a692227324825c1f1a293ecded0c4ce63ed06660aeb9368fb3e2a8919201960eb04da2070449e99dd882bd32fb58ea775e109b68dc66ec0fd08c50488?path=5725904a692227324825c1f1a293ecded0c4ce63ed06660aeb9368fb3e2a8919201960eb04da2070449e99dd882bd32fb58ea775e109b68dc66ec0fd08c50488&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_86", "Checksum": "1dc6fd9f990c27716b2a63ad7b4110ad"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 86"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 15.06.2020 V 2019 86"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundschulunterricht (Sprungbeschwerde) | Schulrecht/Bildungswesen"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:40", "Checksum": "6943be2c53b7086eb61942001e75d500", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 15.06.2020 V 2019 86\nRegeste:\nGrundschulunterricht (Sprungbeschwerde) | Schulrecht/Bildungswesen\n\nIm Ergebnis ist davon auszugehen, dass zu Beginn des Schuljahres 2018/19 die\nintegrative Sonderschulung von D.________ in der öffentlichen Schule zumindest\nvorübergehend eine geeignete und zumutbare Lösung dargestellt hätte. Durch Ablehnung\nder angebotenen Probezeit in der Regelklasse konnte die Eignung der öffentlichen Schule\nzur langfristigen Integration von D.________ sowie den Bedarf an Anpassungen bzw.\nderen Realisierbarkeit im Rahmen einer öffentlichen Schule nicht erhoben werden. Dabei\nwären schallschutztechnische Anpassungen des Schulraumes, die Anschaffung der\nnötigen technischen Hilfsmittel und allenfalls die Bildung einer unter dem kantonalen\nRichtwert von 18 Schülern liegenden Klasse, wie dies in anderen Zuger Schulen bereits\npraktiziert wird, bzw. Halbklassenunterricht in bestimmten Fächern durchaus denkbar.\n\n5.5 Ob die Beschulung von D.________ in der öffentlichen Schule für das Schuljahr\n2019/20 immer noch eine verfassungskonforme Lösung dargestellt hätte, wurde infolge\nFortsetzung des Besuchs der Privatschule nicht mehr abgeklärt. Diese Frage lässt sich\nallein aus den Akten und den Ausführungen der Beschwerdeführer nicht beurteilen. So\nscheinen die Ergebnisse der jüngsten Gehör-Untersuchungen eher für eine Rückkehr in\nein auf hörbehinderte Kinder spezialisiertes Setting zu sprechen, was auch Prof. Dr. med.\nK.________, Chefarzt am Spital I.________, in seinem Bericht vom 13. Januar 2020\nempfiehlt (BF-act. 8 im Verfahren V 2019 86). Es ist somit keineswegs sicher, ob\nD.________ unter Berücksichtigung der altersentsprechend gestiegenen Ansprüche an\ndie Sprachverständlichkeit in der aktuellen Schule nach wie vor gezielt gefördert werden\nkann, zumal im Moment ein Austausch im Schulalltag mit ihm offenbar kaum möglich ist\n(vgl. act. 6 S. 1 im Verfahren V 2019 106).\n\nUrteil V 2019 86 und V 2019 106\n15\n\nBereits in dem von Dr. K.________ mitunterzeichneten Bericht vom 12. Februar 2019\näusserte die behandelnde Logopädin grösste Bedenken, dass sich D.________ ohne eine\nintensive spezialpädagogische Förderung zu einer im Alltag ausreichend\nkommunikationsfähigen, sozialkompetenten und zufriedenen Persönlichkeit entwickeln\nkönne. Sie gab zu bedenken, dass es für die Förderung von hörbehinderten Kindern dafür\nspeziell geschultes Personal brauche, welches regelmässig an Weiterbildungen der\nHörbehindertenpädagogik teilnehme (BF-act. 5). Allerdings kam sie damals, wie auch im\nBericht vom 10. Januar 2020 (BF-act. 9 im Verfahren V 2019 86), zum Schluss, dass sie\nkeine Veranlassung sehe, das bisherige Förderkonzept grundlegend zu verändern, was\nwiederum für die Eignung der Beschulung in der G.________ spricht. Dem stimmt die\nAudiopädagogin in ihren Berichten vom 18. Februar 2019 und 24. Januar 2020 zu (BFact. 6 und 17 im Verfahren V 2019 86).\n\nWenn also eine Beschulung von D.________ ausserhalb einer auf Hörbehinderte\nspezialisierte Sonderschule möglich ist, lässt sich nicht von vornherein ausschliessen,\ndass die wesentlichen Rahmenbedingungen, welche zu diesem Erfolg beitragen, auch in\nder öffentlichen Schule angeboten werden könnten (z.B. Schalldämpfung, technische\nHilfsmittel, kleinere Klasse oder Halbklassenunterricht). Darüber hinaus ist nicht\neinzusehen, weshalb die Lehrer an der G.________ im Umgang mit hörbehinderten\nKindern besser ausgebildet oder geschult sein sollten als die Lehrer der öffentlichen\nSchule in C.________ (vgl. dazu act. 6 S. 4 im Verfahren V 2019 106). Es ist kaum\nanzunehmen, dass sie besonders geschult sind und sich regelmässig in\nHörbehindertenpädagogik weiterbilden. Zwecks Abklärung der Integrationsmöglichkeiten\nin der öffentlichen Schule hätte sich D.________ auch für das Schuljahr 2019/20 dem\ngesetzlich vorgesehenen Abklärungsverfahren unterziehen müssen. Trotz eines klaren\nAngebots des Schulrektorats im Februar 2019 (vgl. dazu BF-act. 4 S. 2 im Verfahren V\n2019 86) war die Bereitschaft der Beschwerdeführer, mit D.________ an der Abklärung\nmitzuwirken, offensichtlich nicht vorhanden. Eine Verletzung des Anspruchs von\nD.________ auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht im Schuljahr\n2019/20 (Art. 19 und Art. 62 BV) liegt demzufolge nicht vor.\n\n6.\n6.1 Weiter beantragen die Beschwerdeführer die Anordnung von sechs Zeiteinheiten\naudiopädagogische Beratung und Unterstützung pro Woche sowie eine Zeiteinheit\nLogopädie pro Woche für das Schuljahr 2019/20 unabhängig der Zuweisung in eine\nöffentliche oder private Schule. Unter Hinweis auf ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. iur.\n\nUrteil V 2019 86 und V 2019 106\n16\n\nM.________ zum Zürcher Volksschulgesetz stellen sie sich auf den Standpunkt, dass eine\nVerweigerung der Zusprechung von verstärkten Massnahmen an einer Privatschule\nverfassungsrechtliche Grundsätze verletzen würde (act. 11 S. 9 im Verfahren V 2019 86).\nDie Reduktion der audiopädagogischen Unterstützung mangels Sicherung der\nFinanzierung habe im laufenden Schuljahr zu einem Einbruch der schulischen Leistungen\ngeführt. Daraufhin habe sich das Rektorat einverstanden erklärt, die Kosten für die\nverstärkten Massnahmen zu übernehmen (act. 6 S. 18 f. im Verfahren V 2019 106).\nSchliesslich weisen die Beschwerdeführer darauf hin, dass ein Zuger Schüler der\nG.________ über mehrere Jahre Logopädie zugesprochen erhalten habe (act. 1 und\nact. 6 S. 7 im Verfahren V 2019 106).\n\n"}