{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-06-15", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-86_2020-06-15.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_86_5725904a692227324825c1f1a293ecded0c4ce63ed06660aeb9368fb3e2a8919201960eb04da2070449e99dd882bd32fb58ea775e109b68dc66ec0fd08c50488?path=5725904a692227324825c1f1a293ecded0c4ce63ed06660aeb9368fb3e2a8919201960eb04da2070449e99dd882bd32fb58ea775e109b68dc66ec0fd08c50488&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_86", "Checksum": "1dc6fd9f990c27716b2a63ad7b4110ad"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 86"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 15.06.2020 V 2019 86"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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März 2016 (BF-act. 16 im Verfahren V 2019 21) benötigte D.________ damals\neine Schulung in der Kleinstgruppe, einen Klassenraum mit günstigen akustischen\nEigenschaften und technischen Voraussetzungen, um der Lehrperson folgen und die\nMitschüler verstehen zu können. Da D.________ die anderen Kinder kaum und auch die\nschulischen Fachpersonen nur begrenzt hören konnte, hatte er noch zu wenig gelernt,\nüber die Sprache zu kommunizieren und am sozialen Geschehen teilzuhaben. Es war für\nihn eine grosse Herausforderung, sich in einer grösseren Gruppe im Stimmengewirr und in\nder Geräuschkulisse eines Kindergartens zu orientieren. Gestützt auf ihre Beobachtungen\nkamen die Fachleute des schulpsychologischen Dienstes zum Schluss, dass die\nRegelschule die notwendigen baulichen und technischen Voraussetzungen nicht bieten\nund dem hohen Förderbedarf nicht gerecht werden konnte. D.________ brauchte eine\nsehr kleine Lerngruppe, optimierte akustische Raumverhältnisse, eine audiopädagogisch\nausgerichtete Methodik und Didaktik und entsprechende technische Hilfsmittel und\nMedien, weshalb eine separative Sonderschulung in der hörbehindertenspezifischen\nSonderschule E.________ eingeleitet wurde.\n\nIm Rahmen eines Standortsgesprächs in der Sonderschule E.________ am 11. Juni 2018\nteilten die Beschwerdeführer der Schule mit, dass D.________ ab dem Schuljahr 2018/19\nin eine Privatschule in Zug wechseln würde (BG 2-act. 17.01 im Verfahren V 2019 21).\nDemgegenüber empfahl der Schulpsychologische Dienst eine probeweise integrative\nSonderschulung, vorläufig bis 31. Dezember 2018. Im Rahmen der Reintegration hätte\nD.________ die Möglichkeit erhalten, in der Schule vor Ort \"zu schnuppern\". In dieser Zeit\n\nUrteil V 2019 86 und V 2019 106\n13\n\nhätten die notwendigen Erfahrungen gemacht und Vorkehrungen getroffen werden\nkönnen, um eine langfristige Integration zu ermöglichen (BG-act. 2-act. 12 im Verfahren V\n2019 21).\n\n5.4 Somit bestand zu Beginn des Schuljahres 2018/19 die Möglichkeit einer\nprobeweisen integrativen Beschulung von D.________ in der öffentlichen Schule. Im\nBewusstsein, dass die Regelklasse den Bedürfnissen von D.________ möglicherwiese\nnicht gerecht werde, empfahlen die Fachleute eine längere Probezeit, um den\nAnpassungsbedarf abzuklären und die nötigen Vorkehrungen zu treffen. Damit zeigte die\nSchule ihre Bereitschaft, die Integration von D.________ durch verstärkte Massnahmen\nund Anpassungen im Schulalltag zu versuchen. Indem die Beschwerdeführer ihren Sohn\nvor Beginn des neuen Schuljahres bei einer Privatschule anmeldeten (vgl. BG 2-act. 1.09\nim Verfahren V 2019 21), verhinderten sie die von der öffentlichen Schule (weiterhin)\nangebotene Integration. Das Vorgehen der Beschwerdeführer mag aufgrund der bei den\ngrösseren Geschwistern erlebten Anpassungsschwierigkeiten beim Wechsel vom\ninternationalen Schulsystem zur öffentlichen Kantonsschule und der guten Erfahrungen\nmit der Beschulung ihres Sohnes L.________ in der G.________ im Hinblick auf einen\nreibungslosen Übertritt in die Kantonsschule (act. 6 S. 15 f. im Verfahren V 2019 106)\nverständlich sein. Dies befreit sie jedoch nicht von der Obliegenheit, das gesetzlich\nvorgesehene Prozedere zu durchlaufen, wenn sie für D.________s Beschulung staatliche\nLeistungen zu beziehen beabsichtigten. Das vom Schulpsychologischen Dienst skizzierte\nAbklärungsverfahren war im damaligen Zeitpunkt weder für die Eltern noch für das Kind\nunzumutbar und gewährleistete nicht nur ein gesetzesmässiges Vorgehen, sondern auch\neine rechtsgleiche Behandlung aller behinderten Zuger Schüler. Daran vermag auch der\nUmstand nichts zu ändern, dass die Einschulung in der Regelklasse 2016 als nicht\nmöglich erachtet wurde (vgl. Bericht des Schulpsychologischen Dienstes vom 23. März\n2016 [BF-act. 16 im Verfahren V 2019 21]). Denn damals brachte D.________ andere\nVoraussetzungen mit, welche eine gezielte und intensive Förderung in einer\nspezialisierten Bildungseinrichtung verlangten, um ihm zu ermöglichen, dem\nSchulunterricht zu folgen. Angesichts der in diesen ersten zwei Schuljahren im\nE.________ erreichten Fortschritte und des von D.________ und seiner Familie\ngewünschten Schulwechsels war die Zeit für eine erneute Überprüfung der\nIntegrationsmöglichkeiten in der öffentlichen Schule reif.\n\nEs mag zutreffen, dass die integrative Beschulung in der Regelklasse nicht die optimale\nLösung für D.________ darstellte, doch es ist davon auszugehen, dass eine solche im\n\nUrteil V 2019 86 und V 2019 106\n14\n\nRahmen der Abklärungsphase zumindest vorübergehend geeignet gewesen wäre, seinen\nspezifischen Bedürfnissen in ausreichender Weise Rechnung zu tragen. Selbst wenn die\nvon den Beschwerdeführern gewählte Privatschule den Bedürfnissen von D.________\nbesser Rechnung tragen sollte als die integrative Sonderschulung in der öffentlichen\nSchule, würde dies per se noch keine Verpflichtung des Gemeinwesens begründen, dafür\naufzukommen. Denn dieses ist gestützt auf Art. 19 i.V.m. Art. 62 BV selbst bei behinderten\nKindern nicht verpflichtet, die bestmögliche individuelle Lösung, unabhängig von\nfinanziellen Überlegungen, zu ermöglichen (vgl. E. 3.2 hiervor). Folglich reicht der\nUmstand, dass an einer privaten Schule ein besserer Unterricht zur Verfügung stehen\nkönnte, nicht aus, um eine Finanzierungspflicht des Gemeinwesens auszulösen.\n\n"}