{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-06-15", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-86_2020-06-15.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_86_5725904a692227324825c1f1a293ecded0c4ce63ed06660aeb9368fb3e2a8919201960eb04da2070449e99dd882bd32fb58ea775e109b68dc66ec0fd08c50488?path=5725904a692227324825c1f1a293ecded0c4ce63ed06660aeb9368fb3e2a8919201960eb04da2070449e99dd882bd32fb58ea775e109b68dc66ec0fd08c50488&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_86", "Checksum": "1dc6fd9f990c27716b2a63ad7b4110ad"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 86"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 15.06.2020 V 2019 86"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Lehnt die Direktion für Bildung und Kultur eine\nMitfinanzierung ab, so hat die Gemeinde 100 % der Kosten zu tragen (Abs. 3).\n\n3.4.5 Aus sozialen Gründen können Schüler einer Privatschule zugewiesen werden, die\nnicht als Sonderschule im Sinne der entsprechenden interkantonalen Vereinbarung\nanerkannt ist. In diesem Fall regelt die Gemeinde mit der Schule die Leistungsabgeltung\nim Sinne von § 36 SchulG über die ausserkantonalen Sonderschulen (§ 35 Abs. 4\nSchulG). Auch hier trägt sie 50 % der Kosten, sofern die Bildungsdirektion die\nMitfinanzierung für die Sonderschulung gutgeheissen hat, andernfalls 100 % (§ 36 Abs. 3\nSchulG).\n\nMit Bezug auf Beiträge des Kantons beim Besuch einer Privatschule sieht § 78 SchulG\nvor, dass der Kanton der Gemeinde die Normpauschale gewährt, wenn letztere Kinder zur\nErfüllung der Schulpflicht einer Privatschule zuweist (Abs. 1). Weiter können die\nPrivatschulen die obligatorischen kantonalen Lehrmittel für die Zuger Schüler zu den\ngleichen Bedingungen beziehen wie die gemeindlichen Schulen (Abs. 3).\n\nUrteil V 2019 86 und V 2019 106\n11\n\n4. Mit Verweis auf E. 6 des Urteils V 2019 71 vom 21. Oktober 2019 ist zunächst\nfestzuhalten, dass über die rückwirkende Zuweisung von D.________ in die G.________\nfür das Schuljahr 2018/19 bereits rechtskräftig entschieden wurde. Weitere Ausführungen\nzum entsprechenden Antrag der Beschwerdeführer erübrigen sich somit.\n\n5.\n5.1 Mit Bezug auf die beantragte Zuweisung von D.________ \"für die separative\nSonderschulung\" in die G.________ für das Schuljahr 2019/20 ist zunächst festzuhalten,\ndass die G.________ eine vom Kanton anerkannte Tagesschule mit privater Trägerschaft\ngemäss § 74 Abs. 1 SchulG ist. Sie ist allerdings keine Sonderschule im Sinne von § 35\nSchulG, weshalb eine Zuweisung in die G.________ zur separativen Sonderschulung\ngemäss § 35 Abs. 4 SchulG nur aus sozialen Gründen erfolgen kann (vgl. E. 3.4.5 hievor),\nwas bei D.________ unbestrittenermassen nicht der Fall ist. Zudem wird D.________\ngemäss den Akten in der G.________ offensichtlich nicht separativ geschult und führt die\nG.________ auch gar keine separativen Sonderschulformen, wie sie spezialisierte\nInstitutionen mit Anerkennung des Kantons anbieten können. Vielmehr stellt sich die Frage\nder (integrativen) Sonderschulung eines behinderten Kindes in einer Privatschule auf\nKosten des Staates. Eine solche schulische Laufbahn wird von der Bildungsdirektion\ngemäss Merkblatt betreffend Zuweisung von Kindern und Jugendlichen in eine\nSonder-/Privatschule (§§ 33-36 SchulG) offenbar nicht ausgeschlossen (BG-act. 1-act. 4\nim Verfahren V 2019 21). Diese Praxis entspricht der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung, wonach integrierte Sonderschulung sowohl an einer öffentlichen Schule\nals auch an einer Privatschule stattfinden kann, handelt es sich doch um Unterricht in\nRegelklassen unter Beizug heilpädagogischer Dienste (Urteil BGer 2C_405/2016 vom\n9. Januar 2017 E. 4.1).\n\n5.2 In der vom Kanton Zug anerkannten Sonderschule E.________ besuchte\nD.________ die ersten zwei Primarschulklassen. Danach strebten die Beschwerdeführer\nden Wechsel von der separativen Form der Sonderschulung im E.________ (§ 35 SchulG)\nzur integrativen Sonderschulung mit verstärkten Massnahmen an (§ 34bis SchulG). Sie\nentschieden sich jedoch gegen eine Einschulung in der Regelklasse in C.________ und\nzogen die Beschulung in der Privatschule G.________ vor. Dies begründen sie mit dem\ndortigen Angebot an Kleinklassen mit intensiver Betreuung durch geschulte Lehrpersonen,\nder vorhandenen baulichen Voraussetzungen, insbesondere Schallschutzdecken, der\nnötigen Infrastruktur mit unter anderem Handmikrofon und Sprachprozessor. Dies alles\n\nUrteil V 2019 86 und V 2019 106\n12\n\nermögliche D.________, trotz seiner Hörbehinderung dem Schulunterricht zu folgen (act. 1\nS. 5-7 und 9 sowie act. 11 S. 4 f. im Verfahren V 2019 86; act. 6 S. 4, 8 und 10 f. im\nVerfahren V 2019 106). Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, gemäss den\nneusten medizinischen Befunden sei für D.________ ein ausreichendes Verstehen der\nUnterrichtssprache und eine Teilnahme am Unterricht an einer öffentlichen Schule nicht\nmöglich (act. 6 S. 6 im Verfahren V 2019 106). Indem die Behörden ihrer Abklärungspflicht\nnicht bzw. nicht fristgerecht nachgekommen seien, seien die Beschwerdeführer genötigt\nworden, D.________ in die G.________ einzuschulen (act. 1 S. 8 sowie act. 18 im\nVerfahren V 2019 86 S. 3; act. 2 im Verfahren V 2019 106).\n\n"}