{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-06-15", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-86_2020-06-15.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_86_5725904a692227324825c1f1a293ecded0c4ce63ed06660aeb9368fb3e2a8919201960eb04da2070449e99dd882bd32fb58ea775e109b68dc66ec0fd08c50488?path=5725904a692227324825c1f1a293ecded0c4ce63ed06660aeb9368fb3e2a8919201960eb04da2070449e99dd882bd32fb58ea775e109b68dc66ec0fd08c50488&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_86", "Checksum": "1dc6fd9f990c27716b2a63ad7b4110ad"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 86"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 15.06.2020 V 2019 86"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Gerade für diese ist es im Rahmen des\nausreichenden Grundschulunterrichts regelmässig erforderlich, einen höheren Aufwand zu\nbetreiben, um ihre behinderungsbedingten Nachteile auszugleichen und eine möglichst\nweitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen. Der Anspruch ist verletzt,\nwenn die Ausbildung des Kindes in einem Masse eingeschränkt wird, dass die\nChancengleichheit nicht mehr gewahrt ist bzw. wenn es Lehrinhalte nicht vermittelt erhält,\ndie in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten. Der verfassungsrechtliche\nAnspruch umfasst somit nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes\nBildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein darüberhinausgehendes Mass an\nindividueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das\nstaatliche Leistungsvermögen nicht gefordert werden. Der verfassungsmässige Anspruch\nauf unentgeltlichen Grundschulunterricht ist also nicht gleichbedeutend mit dem Anspruch\nauf die optimale bzw. geeignetste Schulung eines (behinderten) Kindes. Das bedeutet,\ndass auch für Kinder mit einer Behinderung die jeweiligen staatlichen Betreuungspflichten\naufwandmässig nicht unbegrenzt sind. Eine Abweichung vom \"idealen\" Bildungsangebot\nist zulässig, wenn sie der Vermeidung einer erheblichen Störung des Unterrichts, der\nBerücksichtigung der finanziellen Interessen des Gemeinwesens oder dem Bedürfnis der\nSchule an der Vereinfachung der organisatorischen Abläufe dient und die entsprechenden\n\nUrteil V 2019 86 und V 2019 106\n9\n\nMassnahmen verhältnismässig bleiben (Urteile BGer 2C_713/2018 vom 27. Mai 2019\nE. 3.1.1 sowie 2C_364/2016 vom 2. Februar 2017 E. 4.1.1; BGE 141 I 9 E. 3.3 und 4.2.2).\n\nDie Konkretisierungen des Anspruchs aus Art. 62 Abs. 2 BV durch den kantonalen\nGesetzgeber sind daran zu messen, ob sie mit dem verfassungsrechtlich garantierten\nMinimalgehalt zu vereinbaren sind (BGE 144 I 1 E. 2.3).\n\n3.3 Die Garantie auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht im\nSinne von Art. 19 BV beschränkt sich auf die öffentlichen Schulen (Art. 62 Abs. 2 BV). Der\nBesuch einer Privatschule ist ausnahmsweise unentgeltlich, wenn an öffentlichen Schulen\nim spezifischen Fall kein ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung steht.\nUnterhält der Staat ein geeignetes und zumutbares Angebot, ist er selbst dann nicht\nverpflichtet, eine private Lösung zu finanzieren, wenn dort ein noch besserer Unterricht zur\nVerfügung stünde (Urteile BGer 2C_713/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.1.2; 2C_364/2016\nvom 2. Februar 2017 E. 4.1.2 und 2C_405/2016 vom 9. Januar 2017 E. 4.2). Es besteht\ninsofern kein Anspruch auf rechtsgleichen Zugang zu privaten und öffentlichen Schulen.\n\n3.4\n3.4.1 Das Zuger Schulgesetz sieht grundsätzlich den Aufenthaltsort des Schülers als\nSchulort vor (§ 9 Abs. 1 SchulG).\n\n3.4.2 Mit Bezug auf die Sonderpädagogik wird zunächst in § 33 SchulG auf das\nkantonale Konzept Sonderpädagogik hingewiesen, welches die sonderpädagogischen\nAngebote der gemeindlichen Schulen, die Angebote der Sonderschulung, die\nQualitätssicherung sowie den Finanzierungsmodus regelt. Darin wird festgehalten, dass\nfür alle Lernenden und Schulformen eine weitgehend integrative Schulung angestrebt wird\n(Konzept Sonderpädagogik KOSO, vom Regierungsrat am 13. Mai 2008 in 2. Lesung\nbeschlossen, S. 4).\n\n3.4.3 Die Sonderschulung wird in § 34 SchulG geregelt. Demgemäss sorgen die\nGemeinden dafür, dass Kinder, die aus intellektuellen, sozialen, psychischen, physischen\nGründen in den gemeindlichen Schulen nicht angemessen gefördert werden können, eine\nentsprechende Sonderschulung erhalten (Abs. 1). Der Schulpsychologische Dienst des\nKantons Zug trifft, allenfalls unter Beizug weiterer Fachpersonen, die notwendigen\nAbklärungen. Er bezieht alle Beteiligten, insbesondere den Rektor und die\nErziehungsberechtigten, in eine Gesamtbeurteilung mit ein und stellt der Bildungsdirektion\n\nUrteil V 2019 86 und V 2019 106\n10\n\nAntrag für eine Mitfinanzierung (Abs. 2). Nachdem der Kanton über die Mitfinanzierung der\nSonderschulung entschieden hat, und in Kenntnis des Antrags des Schulpsychologischen\nDienstes verfügt die Wohnsitzgemeinde die Zuweisung eines Kindes zu einer integrativen\nSonderschulung oder in eine Sonderschule (Abs. 3-5).\n\nDie Kantons- und Gemeindebeiträge werden in Form von Pauschalen gewährt. Die Höhe\nder Pauschalen und der Zahlungsmodus werden in den Leistungsvereinbarungen\ngeregelt. Die Pauschale wird erstmalig vom Regierungsrat festgelegt. Die\nBildungsdirektion stellt den Gemeinden deren Anteil in Rechnung (§ 11bis Abs. 1 der\nVerordnung zum Schulgesetz [SchulV; BGS 412.111]). Erfolgt die Zuweisung in eine\nSonderschule direkt durch die Erziehungsberechtigten, jedoch ohne Entscheid durch die\nGemeinde und ohne kantonalen Mitfinanzierungsentscheid, entfällt der Kantonsbeitrag\n(Abs. 3).\n\n"}