{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-06-15", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-86_2020-06-15.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_86_5725904a692227324825c1f1a293ecded0c4ce63ed06660aeb9368fb3e2a8919201960eb04da2070449e99dd882bd32fb58ea775e109b68dc66ec0fd08c50488?path=5725904a692227324825c1f1a293ecded0c4ce63ed06660aeb9368fb3e2a8919201960eb04da2070449e99dd882bd32fb58ea775e109b68dc66ec0fd08c50488&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_86", "Checksum": "1dc6fd9f990c27716b2a63ad7b4110ad"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 86"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 15.06.2020 V 2019 86"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Da keine der Parteien\ndurch die Verfahrensvereinigung irgendwelche Nachteile erleidet, rechtfertigt es sich, die\nbeiden Verfahren V 2019 86 und V 2019 106 zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu\nerledigen.\n\n2. Gemäss § 83 des Schulgesetzes (SchulG; BGS 412.11) richtet sich die\nRechtspflege grundsätzlich nach den Bestimmungen des\nVerwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1). Gegen Entscheide der\nWohnsitzgemeinde betreffend Zuweisung oder Nichtzuweisung zu einer Sonderschulung\nkann innert zehn Tagen seit deren Mitteilung bei der Bildungsdirektion\nVerwaltungsbeschwerde erhoben werden (§ 85 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 SchulG). Gegen in\ndiesem Zuständigkeitsbereich gefällte Entscheide der Direktion für Bildung und Kultur sind\n\nUrteil V 2019 86 und V 2019 106\n7\n\ndie Beschwerden innert 30 Tagen direkt beim Verwaltungsgericht einzureichen (§ 86\nSchulG). Bei Zustimmung des Beschwerdeführers kann der Regierungsrat eine\nVerwaltungsstreitsache unter Verzicht auf einen Entscheid an das Verwaltungsgericht zur\ndirekten Beurteilung überweisen (Sprungbeschwerde, § 61 Abs. 2 VRG). Bei der\nBeurteilung einer Sprungbeschwerde wird vom Verwaltungsgericht neben\nRechtsverletzungen auch die Handhabung des Ermessens überprüft (§ 63 Abs. 1 und 3\nVRG).\n\nIn ihrer Beschwerde vom 5. Juli 2019 gegen den Entscheid des Rektorats vom 28. Juni\n2019 ersuchten die Beschwerdeführer, die Verwaltungsbeschwerde als\nSprungbeschwerde zur direkten Beurteilung an das Verwaltungsgericht zu überweisen\n(BF-act. 14 S. 3 im Verfahren V 2019 71). Diesem Begehren ist die Bildungsdirektion nach\nrechtskräftiger Abweisung der ebenfalls beantragten vorsorglichen Massnahmen (vgl.\nVerfahren V 2019 71) nachgekommen und hat die Überweisung mit Verfügung vom\n3. Dezember 2019 vorgenommen (act. 3 im Verfahren V 2019 106). Im Verfahren V 2019\n86 erklärten sich die Beschwerdeführer am 7. Oktober 2019 mit der Behandlung ihrer am\n9. September 2019 gegen den Entscheid des Rektorats vom 26. August 2019 erhobenen\nBeschwerde als Sprungbeschwerde nachträglich einverstanden (act. 4 im Verfahren\nV 2019 86). Die beiden Beschwerden waren beim Regierungsrat frist- und formgerecht\neingereicht worden. Die Beschwerdeführer sind als Eltern des schulpflichtigen\nD.________ von den angefochtenen Entscheiden direkt betroffen und zur Beschwerde\nlegitimiert. Ihre Beschwerden sind somit zu prüfen.\n\n3.\n3.1 Niemand darf unter anderem wegen einer körperlichen, geistigen oder\npsychischen Behinderung diskriminiert werden (Art. 8 Abs. 2 BV). Dies begründet jedoch\nkeinen individualrechtlichen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch darauf, dass eine\nfaktische Gleichheit hergestellt wird. Für die Beseitigung faktischer Benachteiligungen\nbehinderter Personen besteht vielmehr ein eigenständiger verfassungsrechtlicher\nBeseitigungsauftrag (Art. 8 Abs. 4 BV), welchen der Gesetzgeber zu konkretisieren hat\n(BGE 141 I 9 E. 3.1).\n\n3.2 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 BV). Sie haben\neinen ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht zu gewähren (Art. 19 und\nArt. 62 Abs. 2 BV). Behinderte haben in diesem Rahmen einen Anspruch auf geeignete\nSonderschulung. Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller\n\nUrteil V 2019 86 und V 2019 106\n8\n\nbehinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr\n(Art. 62 Abs. 3 BV). Gemäss Art. 20 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von\nBenachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz,\nBehiG; SR 151.3) sorgen die Kantone dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine\nGrundschulung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist (Art. 20 Abs. 1\nBehiG). Sie fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder\nJugendlichen entspricht, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter\nKinder und Jugendlicher in die Regelschule (Art. 20 Abs. 2 BehiG). Diese Bestimmung\nkonkretisiert die verfassungsrechtlichen Grundsätze, geht aber kaum über sie hinaus\n(BGE 141 I 9 E. 3.2).\n\n"}