{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-06-15", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-86_2020-06-15.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_86_5725904a692227324825c1f1a293ecded0c4ce63ed06660aeb9368fb3e2a8919201960eb04da2070449e99dd882bd32fb58ea775e109b68dc66ec0fd08c50488?path=5725904a692227324825c1f1a293ecded0c4ce63ed06660aeb9368fb3e2a8919201960eb04da2070449e99dd882bd32fb58ea775e109b68dc66ec0fd08c50488&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_86", "Checksum": "1dc6fd9f990c27716b2a63ad7b4110ad"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 86"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 15.06.2020 V 2019 86"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundschulunterricht (Sprungbeschwerde) | Schulrecht/Bildungswesen"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:40", "Checksum": "6943be2c53b7086eb61942001e75d500", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 15.06.2020 V 2019 86\nRegeste:\nGrundschulunterricht (Sprungbeschwerde) | Schulrecht/Bildungswesen\n\nIn ihrer neuen Beschwerde stellten A.________ folgende Anträge (act. 1 S. 2 f. im\nVerfahren V 2019 86):\n1. Der Entscheid des Schulrektorats C.________ vom 26. August 2019 betreffend\nD.________ sei aufzuheben.\n2. Es seien 6 Zeiteinheiten audiopädagogische Beratung und Unterstützung pro Woche\nsowie 1 Zeiteinheit Logopädie pro Woche für den Zeitraum 1. August 2019 bis\n31. Juli 2020 unabhängig der Zuweisung in eine öffentliche oder private Schule\nanzuordnen.\n3. D.________, geb. ________, A.________, sei für den Zeitraum 1. August 2019 bis\n31. Juli 2020 (3. Primarklasse) für die separative Sonderschulung extern der\nTagesschule G.________, H.________, zuzuweisen.\n4. Es seien die Massnahmen der Sonderschulung für D.________, nämlich\naudiopädagogische Beratung und Unterstützung sowie Logopädie, ab 1. August\n2020 bis zum Abschluss der obligatorischen Schulzeit unabhängig der Beschulung\nin einer öffentlichen oder privaten Schule zu zusprechen, wobei die Anzahl der\nZeiteinheiten pro Schuljahr unter Beizug des schulpsychologischen Dienstes des\nKantons Zug (SPD) sowie des audiopädagogischen Dienstes Luzern (APD)\nfestzulegen seien.\n5. Es sei bis spätestens 31. März 2020 eine Evaluation der getroffenen Massnahmen\n(Zuweisung, audiopädagogische Beratung und Unterstützung, Logopädie) unter\nEinbezug des SPD, des APD, der D.________ betreuenden Fachpersonen im Spital\nI.________ (Frau J.________ und Herr Prof. Dr. K.________), der Eltern und von\nD.________ selbst sowie der Klassenlehrperson durchzuführen.\n\nUrteil V 2019 86 und V 2019 106\n5\n\n6. D.________ sei rückwirkend für den Zeitraum 1. August 2018 bis 31. Juli 2019\n(2. Primarklasse) für die separative Sonderschulung extern der Tagesschule\nG.________, H.________, zuzuweisen.\n7. Alle Massnahmen seien im Sinne des Schulgesetzes des Kantons Zug durch den\nStaat (Wohnsitzgemeinde C.________ und Kanton Zug) zu finanzieren.\n8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten\ndes Beschwerdegegners.\n\nb) Am 7. Oktober 2019 erklärten sich die Beschwerdeführer mit der Behandlung ihrer\nVerwaltungsbeschwerde als Sprungbeschwerde einverstanden (act. 4 im Verfahren\nV 2019 86).\n\nc) Mit Vernehmlassung vom 25. Oktober 2019 beantragte das Rektorat eine\nAbweisung der Beschwerde (act. 6 im Verfahren V 2019 86). Die Bildungsdirektion\nhingegen schloss in ihrer Vernehmlassung vom 28. November 2019 auf Nichteintreten,\neventualiter auf Abweisung der Beschwerde soweit darauf einzutreten sei (act. 8 im\nVerfahren V 2019 86).\n\nd) Mit Zustellung der Vernehmlassungen an die Beschwerdeführer am 2. Dezember\n2019 wurden die Parteien über die Absicht des Gerichts orientiert, im Januar 2020 bzw.\nnach einem allfälligen zweiten Schriftenwechsel, eine Referentenaudienz durchzuführen\n(act. 9 im Verfahren V 2019 86).\n\nIm Rahmen des von den Beschwerdeführern angestrebten zweiten Schriftenwechsels\nhielten diese und die Bildungsdirektion an den gestellten Anträgen fest (Replik vom\n24. Januar 2020 und Duplik vom 24. Februar 2020 [act. 11 und16 im Verfahren V 2019\n86]), während das Rektorat auf eine Duplik verzichtete (act. 15 im Verfahren V 2019 86).\nAm 2. März 2020 folgte eine erneute Stellungnahme, worin die Beschwerdeführer ihr\nFesthalten an den gestellten Anträgen erklärten (act. 18 im Verfahren V 2019 86). Darüber\nwurden die Beschwerdegegner orientiert (act. 19 im Verfahren V 2019 86).\n\nC.\na) Nach Erhalt des Urteils V 2019 71 leitete die Bildungsdirektion mit Endentscheid\nbetreffend Sprungbeschwerde vom 3. Dezember 2019 die von den Beschwerdeführern mit\nVerwaltungsbeschwerde vom 5. Juli 2019 gestellten Anträgen betreffend Zuweisung in die\nG.________ für das Schuljahr 2019/20 sowie Zusprechung von verstärkten Massnahmen\nunabhängig von der Schulzuweisung (BF-act. 14 im Verfahren V 2019 71; vgl. dazu\nE. A.b) mittels Sprungbeschwerde an das Verwaltungsgericht zur direkten Beurteilung\n\nUrteil V 2019 86 und V 2019 106\n6\n\nweiter. Daraufhin wurde das Verfahren V 2019 106 angelegt (act. 3 im Verfahren V 2019\n106).\n\nb) Während die Bildungsdirektion in der Folge auf eine Vernehmlassung verzichtete,\nschloss das Rektorat mit Eingabe vom 27. Januar 2020 auf Abweisung der Beschwerde\n(act. 5 und 7 im Verfahren V 2019 106). In ihrer Stellungnahme vom 24. Januar 2020\nhielten die Beschwerdeführer an den mit Beschwerde vom 5. Juli 2019 gestellten Anträgen\nfest (act. 6 im Verfahren V 2019 106).\n\nD. Infolge der vom Bundesrat im März 2020 erlassenen Massnahmen zur\nBekämpfung des Coronavirus erwies sich die baldige Durchführung einer\nReferentenaudienz angesichts der Anzahl Teilnehmer und der dem Gericht zur Verfügung\nstehenden Räumlichkeiten als nicht mehr realisierbar, weshalb darauf mit Blick auf eine\nErledigung des Verfahrens vor Ende des Schuljahres verzichtet werden musste.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n"}