{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-06-15", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-86_2020-06-15.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_86_5725904a692227324825c1f1a293ecded0c4ce63ed06660aeb9368fb3e2a8919201960eb04da2070449e99dd882bd32fb58ea775e109b68dc66ec0fd08c50488?path=5725904a692227324825c1f1a293ecded0c4ce63ed06660aeb9368fb3e2a8919201960eb04da2070449e99dd882bd32fb58ea775e109b68dc66ec0fd08c50488&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_86", "Checksum": "1dc6fd9f990c27716b2a63ad7b4110ad"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 86"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 15.06.2020 V 2019 86"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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August\n2020 bis zum Abschluss der obligatorischen Schulzeit unabhängig der Beschulung\nin einer öffentlichen oder privaten Schule zuzusprechen, wobei die Anzahl der\nZeiteinheiten pro Schuljahr unter Beizug des schulpsychologischen Dienstes des\nKantons Zug (SPD) sowie des audiopädagogischen Dienstes Luzern (APD)\nfestzulegen seien.\n5. Es sei bis spätestens 31. März 2020 eine Evaluation der getroffenen Massnahmen\n(Zuweisung, audiopädagogische Beratung und Unterstützung, Logopädie) unter\nEinbezug des SPD, des APD, der D.________ betreuenden Fachpersonen im Spital\nI.________ (Frau J.________ und Herr Prof. Dr. K.________), der Eltern, und von\nD.________ selbst sowie der Klassenlehrperson durchzuführen.\n6. D.________ sei rückwirkend für den Zeitraum 1. August 2018 bis 31. Juli 2019\n(2. Primarklasse) für die separative Sonderschulung extern der Tagesschule\nG.________, H.________, zuzuweisen.\n7. Alle Massnahmen seien im Sinne des Schulgesetzes des Kantons Zug durch den\nStaat (Wohnsitzgemeinde C.________ und Kanton Zug) zu finanzieren.\n8. Es seien die Unterlagen des Verfahrens V 2019 21 vor dem Verwaltungsgericht des\nKantons Zug beizuziehen und es sei die Korrespondenz mittels Einschreiben zu\nführen.\n9. Es sei davon Vermerk zu nehmen, dass die Antragssteller sich ausdrücklich\nvorbehalten, die aufgelaufenen Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren V\n2019 21 vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug (inkl. Kosten für das\nVerfahren vor der Direktion für Bildung und Kultur) rechtlich einzufordern.\n\nAm 28. Juni 2019 beschloss das Rektorat die Zuweisung von D.________ in die\ngemeindliche Schule C.________ für das Schuljahr 2019/20 (Dispositiv-Ziff. 1) und sprach\nfür die integrative Sonderschulung in C.________ sechs Zeiteinheiten audiopädagogische\nBeratung und Unterstützung pro Woche sowie eine Zeiteinheit Logopädie zu (Dispositiv-\nZiff. 2). Mit Bezug auf die übrigen Anträge (Ziff. 4-9) verwies es auf einen späteren\nEntscheid (Dispositiv-Ziff. 3; act. 8 im Verfahren V 2019 71). Gegen diesen Entscheid\nerhoben A.________ am 5. Juli 2019 Verwaltungsbeschwerde an die Bildungsdirektion\nund beantragten mit Bezug auf das Schuljahr 2019/20 die Zuweisung in die G.________\nsowie die Zusprechung von verstärkten Massnahmen unabhängig von der\nSchulzuweisung, vorab im Rahmen vorsorglicher Massnahmen. Weiter beantragten sie\ndie Zusprechung von verstärkten Massnahmen bis zum Abschluss der obligatorischen\nSchulzeit, um Evaluation der getroffenen Massnahmen bis spätestens 31. März 2020\nsowie rückwirkend um Zuweisung von D.________ für das Schuljahr 2018/19 in die\nG.________ (BF-act. 14 im Verfahren V 2019 71).\n\nUrteil V 2019 86 und V 2019 106\n4\n\nMit einem als \"Zwischenentscheid betreffend Sprungbeschwerde und vorsorgliche\nMassnahmen\" betitelten Entscheid vom 25. Juli 2019 wies die Bildungsdirektion das\nGesuch um Weiterleitung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht ab. Weiter lehnte\nsie das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab und trat auf die übrigen\nAnträge nicht ein. Mit Bezug auf die die Verfahrenskosten verwies sie auf den (späteren)\nEntscheid in der Hauptsache (BF-act. 10 im Verfahren V 2019 71). Die von A.________\nam 6. August 2019 dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde (act. 1 im\nVerfahren V 2019 71) wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil V 2019\n71 vom 21. Oktober 2019 abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte.\n\nB.\na) Am 26. August 2019 erliess das Rektorat einen Entscheid über die am 28. Juni\n2019 offen gelassenen Anträge (BF-act. 2 im Verfahren V 2019 86). Dagegen erhoben\nA.________ am 9. September 2019 Verwaltungsbeschwerde (act. 1 im Verfahren V 2019\n86). Mit Entscheid vom 30. September 2019 leitete die Bildungsdirektion diese\nBeschwerde als Sprungbeschwerde an das Verwaltungsgericht weiter (BG-act. 2-act. 1 im\nVerfahren V 2019 86), wo sie unter der Verfahrensnummer V 2019 86 registriert wurde.\n\n"}