10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG die Kosten des Verfahrens zu tragen. Diese werden auf Fr. 2'500.– festgelegt. Aufgrund der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Amt für Wald und Wild werden dem Beschwerdeführer von diesen Fr. 2'500.– nur Fr. 2'000.– auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die obsiegende, zwar anwaltlich vertretene Korporation Zug hat als öffentlich-rechtliche Körperschaft gemäss § 28 Abs. 2a VRG grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Das Gleiche gilt für das Amt für Wald und Wild.