Im Rahmen der Beurteilung der Frage der Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nach über 30- jähriger Nutzung ist einzig zu prüfen, ob der Wald neben den allgemeinen, im öffentlichen Interesse liegenden Funktionen noch der Abwehr besonderer Gefahren dient, was, wie oben ausgeführt, hier nicht der Fall ist. Eine weitergehende Interessenabwägung ist nicht erforderlich, da die Rechtsprechung zur Verwirkung nach 30 Jahren auf dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit wie auch auf praktischen Überlegungen (Schwierigkeit der Abklärung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse vor über 30 Jahren) beruht (siehe dazu noch einmal Urteil BGer 1C_556/2009 vom 23. April 2010 E. 8).