8.2 Im Zusammenhang mit der Frage der Verwirkung ist es nicht von Bedeutung, ob der Grundeigentümer den Parkplatz selber nutzt oder es duldet, dass auch Dritte ihre Fahrzeuge darauf abstellen. Gemäss Art. 641 Abs. 1 ZGB kann, wer Eigentümer einer Sache ist, in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen. Wer sich auf sein Eigentum beruft, muss daher kein eigenes, persönliches Interesse an der Sache und deren Nutzung haben. Welche Motive und Interessen dazu geführt haben, dass die Korporation Zug die strittige Waldfläche seit Jahrzehnten Dritten zum Abstellen von Fahrzeugen zur Verfügung stellt, ist nicht massgebend.