662 ZGB – der widerrechtlichen Nutzung berufen, wenn sie selbst diese widerrechtliche Nutzung seit 30 Jahren im heutigen Umfang und in der heutigen Intensität genutzt hätte, was nachweislich aber gerade nicht der Fall sei. Indem es die Korporation aber lediglich geduldet habe, dass unbestimmte Dritte (Biker, Allgemeinheit) ihre Fahrzeuge auf ihrem Holzlagerplatz parkierten, könne sie deren Interessen nicht zu ihren eigenen machen. Sie selbst nutze die fragliche Fläche unbestrittenermassen nicht als Parkplatz. Die Korporation habe kein Interesse am Parkplatz, da dieser vorab durch Dritte genutzt werde.