Urteil V 2019 80 16 8. 8.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Korporation könne sich höchstens dann auf die "Ersitzung" – die vom Amt für Wald und Wild bemühte Praxis erfolge in Anlehnung an die ausserordentliche Ersitzung gemäss Art. 662 ZGB – der widerrechtlichen Nutzung berufen, wenn sie selbst diese widerrechtliche Nutzung seit 30 Jahren im heutigen Umfang und in der heutigen Intensität genutzt hätte, was nachweislich aber gerade nicht der Fall sei.