So ist nicht davon auszugehen, dass die Nutzung der Anlage als Holzlagerplatz oder als Parkplatz (oder eben die kombinierte Nutzung) ausschlaggebend ist, wenn das Gefährdungspotential für die Umwelt bei Bestockung oder eben dem Fehlen derselben auf dieser Fläche beurteilt werden soll. Im Übrigen wurde die von der Anlage beanspruchte Fläche durch die Ersteller auf einem relativ flachen Standort angelegt, wo das Fehlen der Bestockung kein Gefahrenpotential für tiefergelegene Bereiche zur Folge hat bzw. die Schutzwirkung des umliegenden Waldes nicht beeinträchtigt wird. Es sind daher im vorliegenden Fall keine Polizeigüter erkennbar, die der Verwirkung entgegenstehen.