Den Beschwerdegegnern ist daher zuzustimmen, dass kein Unterschied in der Wirkung der Anlage auf die Erfüllung der Schutzfunktion des umliegenden Waldes anzunehmen ist, was deren Qualifizierung betrifft, sei es als Holzlagerplatz oder als Parkplatz. So ist nicht davon auszugehen, dass die Nutzung der Anlage als Holzlagerplatz oder als Parkplatz (oder eben die kombinierte Nutzung) ausschlaggebend ist, wenn das Gefährdungspotential für die Umwelt bei Bestockung oder eben dem Fehlen derselben auf dieser Fläche beurteilt werden soll.