7.2 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der in Frage stehende Platz an sich, als unbestockte, zu Abstellzwecken nutzbare Fläche, zumindest zur Nutzung als Holzlager- und Holzumschlagplatz, unbestritten ist. Den Beschwerdegegnern ist daher zuzustimmen, dass kein Unterschied in der Wirkung der Anlage auf die Erfüllung der Schutzfunktion des umliegenden Waldes anzunehmen ist, was deren Qualifizierung betrifft, sei es als Holzlagerplatz oder als Parkplatz.