Nach grösseren Gewittern gingen immer wieder teils grössere Hangrutschungen ab. Unter solchen Umständen sei die dem Entscheid der Vorinstanz zugrunde gelegte Annahme, die Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands falle mit dem Zeitablauf dahin, aber nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung klarerweise auszuschliessen. Das öffentliche Interesse am Schutz der Polizeigüter gehe hier von vornherein vor.