Überschwemmungen, und so eigentlichen Schutzwald bildet (BGE 105 Ib 265 E. 3b). 7.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, der fragliche Holzlagerplatz liege innerhalb des Schutzwaldperimeters. Der Wald bilde hier also einen eigentlichen Schutzwald. Die Zugerberghänge, insbesondere gegen Südwesten zum See, seien bekanntlich ein Rutschgebiet und bedrohten auch immer wieder die SBB-Strecke. Sie müssten durch aufwendige Massnahmen immer wieder saniert werden. Nach grösseren Gewittern gingen immer wieder teils grössere Hangrutschungen ab.