Mit erhöhter Bekanntheit oder zunehmender Zahl von Kindern im Quartier, jedoch bei gleichbleibender Grösse der Anlage und Anzahl an Spielgeräten auf dieser, können sich die Besucherzahlen erhöhen, was wiederum eine zunehmende Störung der direkten Anwohner bedeuten kann. Ein Anspruch auf Schliessung des Spielplatzes kann damit jedoch noch nicht geltend gemacht werden. Allenfalls kann die Nutzung zeitlich eingeschränkt werden. Urteil V 2019 80 14