Dies ist aber ohne weiteres auf die Bevölkerungszunahme in der Region Zug und die damit verbundene Verkehrszunahme zurückzuführen. In diesem Zusammenhang überzeugt das Gericht die vom Amt für Wald und Wild in seiner Duplik vorgebrachte Analogie zu einem Kinderspielplatz in einem Wohnquartier, auf welchem zum Zeitpunkt seiner Errichtung ein für die direkten Anwohner verträgliches Störungsausmass (Lärm etc.) abzusehen ist. Mit erhöhter Bekanntheit oder zunehmender Zahl von Kindern im Quartier, jedoch bei gleichbleibender Grösse der Anlage und Anzahl an Spielgeräten auf dieser, können sich die Besucherzahlen erhöhen, was wiederum eine zunehmende Störung der direkten Anwohner bedeuten kann.