Zudem wurde der Boden mit Asphalt und anderen Materialien befestigt und ein Teil des Grundstücks eingezäunt. Wie das Bundesgericht ausführte, sei es im konkreten Fall aufgrund der zahlreichen Ausbauten und Vergrösserungen praktisch unmöglich, den Zustand vor 30 Jahren zu eruieren. Der vom Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) verlangte Abbruchbefehl betreffe im Wesentlichen die seit 1980 kontinuierlich entstandene neue Bausubstanz. Diesbezüglich sei keine Verwirkung eingetreten (E. 8.3).